(Nach Beschluss der Delegiertenversammlung vom 19.04.2008; in der geänderten Fassung vom 26.04.2009)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verband führt den Namen Afrikanischer Dachverband Norddeutschland e.V., kurz und im Folgenden ADV-Nord genannt.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR 200 512 eingetragen. Sein Gebiet umfasst Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, sowie die freien Hansestädte Hamburg und Bremen. Er kann sich in Kreis- bzw. Bezirksverbände gliedern.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Gerichtsstand ist Hannover.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verband dient dem Zweck der Förderung der Völkerverständigung und verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele. Der Verband unterstützt demokratische Ziele und Handlungsweisen.
Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
1.1 Beratung und Förderung bei interkulturellen Fragen und Angelegenheiten
1.2 Zusammenarbeit mit Verbänden und Kommunen zur Förderung der Integration
1.3 Förderung des engagierten Nachwuchses, Heranführung an Ehrenämter und aktive Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten
1.4 Beratung und Mitwirkung bei Fragen der Stadtentwicklung, Kultur und Umwelt
1.5 Mitarbeit in den Organen und Gremien der Verbände der Ausländerpolitik und der Migrationspolitik
1.6 Bekämpfung des Rassismus
1.7 Der Verband bietet an, seine interkulturelle Kompetenz in der Zusammenarbeit mit Deutschland und Afrika zu nutzen. Dazu gehört die Vermittlung für Kulturkontakte, die Intensivierung der Zusammenarbeit, die Vermittlung von in Deutschland lebenden Fachkräften aus afrikanischen Ländern.

§ 3 Mittelverwendung

Der ADV-Nord e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Haushaltsmittel dürfen nicht für satzungsfremde Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden (§ 27, § 670 BGB).

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Vereine werden, die sich im weitesten Sinne um die Förderung der deutsch-afrikanischen Beziehungen bemühen, deren Sitz oder Betriebsstätte im Verbandsgebiet liegt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Rechte und Pflichten der Satzung beantragt. Das Präsidium kann innerhalb von 3 Monaten einer Aufnahme widersprechen. Gegen einen Ablehnungsbescheid ist innerhalb einer Frist von 1 Monat Beschwerde möglich, über die eine Delegiertenversammlung entscheidet.
3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen (z.B. Einzelpersonen) und juristischen Personen (z.B. Unternehmen) werden, die keinem Mitgliedsverein angehören, sich den afrikanischen Themen des ADV-Nord e.V. verbunden fühlen und dessen satzungsmäßige Ziele finanziell unterstützen wollen. Die Höhe der Beiträge regelt eine Beitragsordnung als Bestandteil der Geschäftsordnung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Gegenleistung.
4. Das Präsidium kann natürlichen Personen, die sich um die Förderung des Verbandes und seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder verfügen über eine beratende Funktion und sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Über die Aberkennung entscheidet das Präsidium des Verbandes.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dieser kann insbesondere gegeben sein bei Verbandsschädigendem Verhalten, grobem Verstoß gegen die Satzung oder wenn es die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Präsidium eingelegt werden, über den die Delegiertenversammlung entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft einschließlich der damit verbundenen Ehrenämter.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende der Kündigungsfrist.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband und sein Vermögen.
5. Einzelmitgliedschaften enden mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 1 haben gleiche Rechte. Die Mitglieder haben im Rahmen des Verbandszweckes und der Aufgaben Anspruch auf Vertretung, Beratung und Förderung in allen den Verbandszweck betreffenden Fragen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu beachten. Zu diesem Zweck erhalten die Mitglieder zeitnah die Protokolle der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die durch die Delegiertenversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge der Geschäftsordnung zu entrichten sowie die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7 Finanzen

Die Finanzen des Verbandes stammen aus den Mitgliedbeiträgen, aus Spenden, öffentlichen oder sonstigen Zuwendungen.
1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern gemäß § 4 Ziff. 1 und 4 einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gemäß der Geschäftsordnung festgelegt werden.
2. Zur Deckung von Haushaltsfehlbeträgen kann die Delegiertenversammlung einen Nachtragsbeitrag festsetzen, der die Höhe eines halben Jahresbeitrags nicht überschreiten darf.

§ 8 Organe des Verbandes

1. Die Delegiertenversammlung
2. Das Präsidium
3. Der Aufsichtsrat
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Delegiertenversammlung

1. Grundsatzfragen des Verbandes werden durch die Delegiertenversammlung gemäß § 32 BGB geregelt.
2. Der Delegiertenversammlung gehören an:
2.1 die Mitglieder des Präsidiums,
2.2 Mitglieder, die besondere nützliche Kompetenzen für den Erfolg des Verbandes aufweisen, können vom Präsidium zur Delegiertenversammlung geladen werden.
2.3 Delegierte und eingeladene Mitglieder der Vereine.
3. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
3.1 Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen und Kassenprüfungsberichtes.
3.2 Entlastungen des Präsidiums und des Aufsichtsrats.
3.3 Wahl und Abwahl des Präsidiums, der Beisitzer, des Kassenprüfers, des Schriftführers. Neuwahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren. Den Wahlmodus regelt die Geschäftsordnung.
3.4 Wahl und Abwahl des Aufsichtsrates für die Dauer von zwei Jahren. Den Wahlmodus regelt die Geschäftsordnung.
3.5 Verabschiedung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedbeiträge.
3.6 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung.
3.7 Einsprüche von Mitgliedern, fördernden Mitliedern und Ehrenmitgliedern.
3.8 Auflösung des Verbandes.
4. Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder. Eine Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertreter.
5. Die Einberufung erfolgt auf dem Postweg oder elektronisch (e-mail) unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin einzureichen. Später eingehende Anträge werden von der Delegiertenversammlung nur behandelt, wenn sie von ihr mit 2/3 Mehrheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
6. Delegierte, die aus zwingenden Gründen verhindert sind, können sich durch andere, schriftlich bevollmächtigten Delegierte vertreten lassen. Ein Delegierter darf nicht mehr als zwei Stimmen übertragen bekommen. Somit hat ein Delegierter maximal drei Stimmen. Davon unterrichtet er das Präsidium vor Beginn der Delegiertenversammlung. Die Vollmachten sind der Versammlungsleitung vor Beginn der Versammlung vorzulegen.
7. Die Delegiertenversammlung ist bei mindestens 30%iger Anwesenheit der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes – werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Präsidium

1. Das Präsidium besteht unter Berücksichtigung von Gender-Aspekten und deutsch-afrikanischer Verständigung aus
1.1 dem Präsidiumspräsidenten
1.2 dem Vizepräsidenten
1.3 dem Schatzmeister
Das Präsidium ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verband wird jeweils von zwei Präsidiumsmitgliedern in Gemeinschaft vertreten. Das Präsidium vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Soweit Verträge abgeschlossen oder falls rechtsverbindliche Erklärungen durch das Präsidium abgegeben werden, durch die der Verband vermögensrechtlich verpflichtet wird, müssen sie von zwei Präsidiumsmitgliedern unterzeichnet werden. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der Amtsperiode aus, so kann ein neues Präsidiumsmitglied vom Präsidium als kommissarische Vertretung bis zur nächsten Delegiertenversammlung bestimmt werden.
5. Dem Präsidium obliegen die Aufgaben, die nicht in den Bereich der Delegiertenversammlung fallen, insbesondere
5.1 die ordnungsgemäße Leitung der Verbandsgeschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
5.2 Vorbereitung und Leitung der Delegiertenversammlung
5.3 Ausübung des Vorschlagsrechtes für Ehrenämter in der Verbandsorganisation und in sonstigen Institutionen
5.4 Besetzungen von Ausschüssen.
5.5 Das Präsidium kann einen Geschäftsführer einstellen und entlassen, wenn erforderlich.
5.5.1 Er untersteht dem Präsidium. Der Geschäftsführer ist dem Präsidium gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich.
5.5.2 Der Geschäftsführer regelt nach Absprache mit dem Präsidium die Anstellung, Entlassung und Vergütung der übrigen Mitarbeiter des Verbandes, falls vorhanden, und ist deren Vorgesetzter.
5.5.3 Jeder Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter des Verbandes und kann zeitgleich keine gleichartige Aufgabe bei einem ähnlichen Verband  übernehmen.
5.5.4 Nebentätigkeiten bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Präsidiums.
6. Das Präsidium kann durch 2 Beisitzer erweitert werden und bildet dann einen erweiterten Vorstand.
6.1 Die Beisitzer haben jeweils eine Stimme bei Abstimmungen des erweiterten Vorstandes. Im Zweifel ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

§ 11 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidium vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung gewählt werden müssen.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder dem Präsidium oder anderen gewählten Gremien des Verbandes angehören.
3. Der Aufsichtsrat hat eine beratende und schlichtende Funktion. Er berät auf schriftlichen Antrag des Präsidiums über wesentliche den Verband betreffenden Fragen.
4.  Der Aufsichtsrat prüft auf schriftlichen Antrag des Präsidiums die  Übereinstimmung von Beschlüssen mit gesetzlichen Bestimmungen, besonders zum Verbands- und Steuerrecht mit der Satzung, den Ordnungen sowie bereits gefassten Beschlüsse des Verbandes.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der Delegierten erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Delegiertenversammlung frühestens nach 4 Wochen, spätestens 8 Wochen nach der ersten, einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Eine Stimmrechtsübertragung ist in beiden Fällen

Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 27.09.2009